Bewilligung für Arbeiten / Projekte in der Nähe von Eisenbahnanlagen (Art. 18m EBG).
Sämtliche Eingriffe und Arbeiten in der Nähe des Bahnareals und der Bahnanlagen bedürfen der Genehmigung durch die Chemins de fer du Jura.
Mit oder ohne öffentliche Planauflage dürfen Arbeiten nicht ohne schriftliche Genehmigung der Chemins de fer du Jura begonnen werden. Die Sicherheit aller Bauarbeiter, unserer Mitarbeitenden und unseres Betriebs hat oberste Priorität.
Für jede Baustellenmeldung bitten wir Sie, das untenstehende Formular auszufüllen und per E-Mail an folgende Adresse zu senden: securite@les-cj.ch
Grundsatz
Gemäss Artikel 18m des Eisenbahngesetzes (EBG) bedarf jeder Eingriff oder jede Arbeit in der Nähe des Bahnareals und der Bahnanlagen der Bewilligung des Eisenbahnunternehmens. Betroffen sind alle Arbeiten und Baustellen in einem Abstand von 50 m beidseits der Gleisachse, unabhängig davon, ob sie Gegenstand einer öffentlichen Planauflage sind oder nicht.
Beispiele für Aktivitäten, die eine schriftliche Bewilligung erfordern
- Errichtung, Abbruch, Umbau und Instandsetzung von Gebäuden / Leitungsdurchführungen / Kabeln und Kanälen entlang und/oder unter den Gleisen;
- Aufstellung von Einrichtungen (Schaltschränke, Antennen usw.);
- Errichten von Zäunen;
- Pflanzen und Fällen von Bäumen;
- Rückschnitt von Gehölzen und Pflanzen;
- Instandhaltung von Anlagen usw.
Kosten
Unsere bahnbetrieblichen Sicherheitsleistungen werden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.
Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gerne eine Offerte für unsere Dienstleistungen.
Weitere Dokumente für Unternehmen
Gefahrenbeschreibung für Privatunternehmen
Gefahrenerklärung für Privatunternehmen
Rechtsgrundlagen für den Eisenbahnbereich
Eisenbahngesetz (EBG Art. 18m, 19, 21)